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DiRUG

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist am 01.08.2022 bundesweit in Kraft getreten. Die hieraus resultierenden Gesetzesänderungen führen zu erheblichen Veränderungen bei der Offenlegung und im Registerwesen.


Informieren Sie sich jetzt ausführlich zum Thema DiRUG. Wir haben Erklärvideos für Sie zur Verfügung gestellt.

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Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie führt zu Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist am 01.08.2022 bundesweit in Kraft getreten. Damit wurden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung, Effizienzsteigerung und der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum. Folgende Neuerungen sollten offenlegungspflichtige Unternehmen beachten:


DiRUG - Ein Überblick für den Praktiker

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) – Ein Überblick für den Praktiker

PDF  779 KB / Version: 19.01.2023

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Offenlegungsmedium

Seit Inkrafttreten des DiRUG müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 zur Offenlegung direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 werden weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht und dort offengelegt. Der Bundesanzeiger Verlag hat seine Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage angepasst, sodass Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform und in allen bekannten Formaten ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen können. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert der Bundesanzeiger Verlag mit Sitz in Köln.


DiRUG - Identifizierung

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) –
Was hat es mit der Identifizierung auf sich?

PDF  1.520 KB / Version: 12.04.2023

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Übermittlungsformat

Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG. Dieses Dateiformat ist bereits hinlänglich bekannt und wird durch ganzheitliche Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzende Online-Anwendungen wie z. B. eBilanz-Online (www.ebilanz-online.de) abgedeckt. Übermittlungen in XML sowie in anderen Formaten (wie z. B. Word, PDF, Excel) an Bundesanzeiger und Unternehmensregister sind über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) weiterhin möglich. Die übermittelten Unterlagen werden vom Bundesanzeiger Verlag – wie auch heute schon – in das XML-Format konvertiert.

Identifikationspflicht

Mit dem Wechsel des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Diese neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden. Zur Identifizierung als Übermittlungsberechtigter stehen auf der Publikations- Plattform (www.publikations-plattform.de) drei Identifikationsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und eID. Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige Identifizierung aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen. Besuchen Sie hierzu auch gerne unsere kostenfreien DiRUG-Webinare unter Veranstaltungen | Bundesanzeiger (bundesanzeiger-verlag.de).


DiRUG - Übermittlung

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) –
An das Unternehmensregister übermitteln: Was ist zu beachten?

PDF  1.094 KB / Version: 19.01.2023

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