Leitsatz (redaktionell):
Wohnraummiete: Mieterhöhung bei möbliertem Wohnraum
1. Der Mietspiegel ist als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ungeeignet, wenn ein erheblicher Teil der Miete (hier: für eine Einzimmerwohnung) aus einem "Möblierungszuschlag" besteht.
2. Für die Bewertung des Möblierungszuschlags ist auf den Zeitwert (Nutzungswert) der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen; dieser ist mit monatlich 2 % zu berücksichtigen.
Zitierung:
LG Berlin, 21.03.2003, 63 S 365/01
Fundstellen:
Das Grundeigentum, 2003, 954 (Leitsatz und Gründe)
Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin, 2003, 341 (red. Leitsatz und Gründe)