Fachliteratur  Tabellenhandbuch zur Ermittlung des Verkehrswerts und des Beleihungswerts von Grundstücken  4 Ertragswert  4.3 Bewirtschaftungskosten 

Werk:
Tabellenhandbuch zur Ermittlung des Verkehrswerts und des Beleihungswerts von Grundstücken
Herausgeber:
Hans-Georg Tillmann/Wolfgang Kleiber/Wolfgang Seitz
Autoren:
Hans-Georg Tillmann/Wolfgang Kleiber/Wolfgang Seitz
Stand:
September 2017
Auflage:
2. Auflage 2017

4.3.0.1 Bewirtschaftungskosten nach II. BV, Übersicht 2017

Quelle: Anlage 3 WertR i.d.F. vom 1.3.2006, aktualisiert zum 1.1.2017

Durchschnittliche Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung sowie Mietausfallwagnis für Mietwohnungen nach Zweiter Berechnungsverordnung – II. BV – (Anl. 3 WertR i.d.F. vom 1.3.2006), Stand 1.1.2017

I Verwaltungskosten zu Nr. 3.5.2.3 WertR nach § 26 Abs. 2 und 3
sowie § 41 Abs. 2 II. BV, aktualisiert zum 1. Januar 2017:
bis 284,63 € jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude
bis 340,31 € jährlich je Eigentumswohnung, Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
bis 37,12 € jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze.
Die nach § 26 Abs. 4 II. BV vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2017 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.
II Instandhaltungskosten zu Nr. 3.5.2.4 WertR nach § 28 Abs. 2 und Abs. 5 II. BV, aktualisiert zum 1. Januar 2017:
bis 8,78 €/m² Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt,
bis 11,14 €/m² Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt,
bis 14,23 €/m² Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt,
bis 84,16 € je Garagen- oder Einstellplatz im Jahr einschließlich der Kosten für die Schönheitsreparatur.
Im Falle einer Modernisierung der baulichen Anlage, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer geführt hat, ist im Rahmen der Verkehrswertermittlung von einem entsprechenden fiktiven Baujahr (Bezugsfertigkeit) auszugehen.
Zu- und Abschläge:
abzüglich 0,24 € jährlich je Quadratmeter Wohnung, bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Heizkosten,
abzüglich 1,30 € jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn der Mieter die Kosten der kleinen Instandhaltung (i. S. des § 28 Abs. 3 Satz 2 II. BV) trägt,
zuzüglich 1,24 € jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist,
zuzüglich bis 10,51 € jährlich je Quadratmeter Wohnung, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen (i. S. des § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV) trägt.
Die nach § 26 Abs. 4 II. BV vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2017 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres nach Maßgabe des vorstehenden für die Verwaltungskosten maßgeblichen Grundsatzes.
III Mietausfallwagnis zu Nr. 3.5.2.5 WertR u. a. nach § 29 Abs. 2 II. BV
Als Erfahrungssätze können angesetzt werden
2 vom Hundert der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken
4 vom Hundert der Nettokaltmiete bei Geschäftsgrundstücken.

Hinweis zur Berechnung: Der Verbraucherpreisindex für Oktober 2016 [2010=100] beträgt 107,9, der Verbraucherpreisindex für Oktober 2013 [2010=100] beträgt 105,9. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex zwischen Oktober 2016 und Oktober 2013 liegt bei rd. 1,89 %. Die bislang gültigen Bewirtschaftungskosten vom 01.01.2014 erhöhen sich um rd. 1,89 % (Multiplikator 1,01888574).

Beispielrechnung: Verwaltungskosten jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude zum 01.01.2014 rd. = bis 279,35 € Erhöhung um rd. x 1,89% zum 01.01.2017 rd. = bis 284,63 €

Die nächste Veränderung ist für den 01.01.2020 vorgesehen. Maßgeblich für diese Veränderung ist die Änderung des Verbraucherpreisindex, die im Oktober 2019 gegenüber dem Oktober 2016 eingetreten sein wird.

Maßgeblich für die Anwendung ist allerdings das vom Gutachterausschuss vorgegebene Berechnungsmodell.