VERIS - Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Düsseldorf  2018 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2018, Verg 50 / 18

Leitsatz (redaktionell):

  1. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB ist jedenfalls dann möglich, wenn innerhalb dieser Frist kein Zuschlag drohte, weil eine Mitteilung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB noch nicht versandt war.
  2. Soweit frühere Entscheidungen des Senates dem entgegenstehen sollten, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  3. Kann in erster summarischer Prüfung lediglich festgestellt werden, dass die sofortige Beschwerde weder unzulässig noch evident unbegründet ist, ist aus Gründen der Wahrung des Primärrechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
Zitierung:
OLG Düsseldorf, 26.09.2018, Verg 50 / 18
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstellen:
VergabeNews 12/2018, S. 195 (Kurzdarstellung)
IBR 1/2019, S. 32