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VK Thüringen, Beschluss vom 16.05.2019, 250 - 4003 - 10824 / 2019 - E - S - 002 - SÖM

Leitsatz (redaktionell):

  1. Ein Antragsteller muss zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien aufzeigen, die ihn zu dem Schluss bewogen haben, die Vergabestelle habe sich rechtswidrig verhalten.
  2. Die pauschale Mitteilung des geschätzten Gesamtauftragswertes gibt dem Bieter nicht positive Kenntnis von der Tatsache, dass diese Auftragswertschätzung fehlerhaft ist.
  3. Die Aufhebung von Vergabeverfahren durch Sektorenauftraggeber ist nicht an konkrete Voraussetzungen gebunden. Der Auftraggeber muss eine Ermessensentscheidung treffen und es bedarf zur rechtmäßigen Aufhebung zumindest eines sachlichen Grundes.
  4. Ein solcher sachlicher Grund ist nicht nur dann anzunehmen, wenn einer der in den anderen Vergabeverordnungen ausdrücklichen bestimmten Aufhebungsgründe vorliegt.
  5. Die Entscheidung des Auftraggebers, die ausgeschriebenen Leistungen selber durchzuführen, ist ein ausreichender sachlicher Grund für eine Aufhebung.
  6. Eine ordnungsgemäße Auftragswertschätzung wird die Anforderungen einer seriösen betriebswirtschaftlichen Finanzplanung berücksichtigen und auch eine angemessene Gewinnmarge beinhalten.
  7. Da es sich bei der Kostenermittlung um eine Schätzung handelt, muss der Auftraggeber für eine realistische Ermittlung des Kostenbedarfs einen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Sicherheitsaufschlag vornehmen.
Zitierung:
VK Thüringen, 16.05.2019, 250 - 4003 - 10824 / 2019 - E - S - 002 - SÖM
Bundesland:
Thüringen