VERIS - Entscheidungen  Vergabekammern  Niedersachsen  VK Lüneburg  2018 

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2018, VgK - 50 / 2018

Leitsatz (redaktionell):

  1. Zu Beginn der verbindlichen Einführung der Vergabeverfahren in elektronischer Form bestand eine Übergangsfrist, in der es vorkommen konnte, dass einem Bieter die Art und Weise der Einreichung von Teilnahmeanträgen aufgrund mangelnder Erfahrung nicht hinreichend präsent ist und daher Fehler im elektronischen Verfahren für Bieter nicht erkennbar sind.
  2. Es entspricht nicht der tatsächlichen Praxis, dass sich Unternehmen bereits vor Abgabe ihres Teilnahmeantrages in den elektronischen Eingabemasken bewegen und sich mit diesen vertraut machen.
  3. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb sind gegeben, wenn der Auftraggeber nicht nur eine reine Bauleistung vergeben will, sondern den Plan und die Finanzierung gemeinsam mit der Bauleistung.
  4. Auch wenn sich § 16 EU VOB/A vom Wortlaut her fast ausschließlich auf Angebote und nicht auf Teilnahmeanträge bezieht, besteht insoweit eine planwidrige Regelungslücke und die Vorschrift ist auf den Ausschluss von Teilnahmeanträgen analog anzuwenden.
  5. Die Möglichkeit, dass beim Auftraggeber Teilnahmeanträge eingesehen werden können, gefährdet den Geheimwettbewerb.
Zitierung:
VK Lüneburg, 11.12.2018, VgK - 50 / 2018
Bundesland:
Niedersachsen