VERIS - Entscheidungen  Oberverwaltungsgerichte  VGH Baden-Württemberg  2017 

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017, 1 S 1530 / 16

Leitsatz (redaktionell):

1. Das Sammeln, Einstellen und Bereitstellen von Daten zu Vergabeverfahren in einer Datenbank dient keinen journalistisch-redaktionellen Zielen.

2. Es fehlt an einer redaktionellen Auswahl von Informationen, wenn Ziel der Datenbank ist, möglichst alle erhältlichen Daten zu erhalten und anzubieten.

3. Die bloße Wiedergabe von Tatsachen bezogen auf abgeschlossene Vergabeverfahren stellt keinen Beitrag zur Meinungsbildung dar, da hierdurch weder eine eigene Meinung ausgedrückt noch fremde Meinungen wiedergegeben werden.

4. Eine bloß schmückende Funktion von journalistischen Beiträgen reicht nicht aus, einen presserechtlichen Leistungsanspruch zu begründen.

5. Ein solcher Leistungsanspruch würde darüber hinaus voraussetzen, dass die presserechtlich relevanten Tätigkeiten in einer organisatorisch in sich geschlossenen, gegenüber sonstigen betrieblichen Stellen abgeschotteten und in der redaktionellen Tätigkeit autonomen Unternehmenseinheit ausgeübt werden.

6. Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden setzt unter anderem voraus, dass insoweit keine einfach gesetzlichen Regelungen bestehen. Dies ist im Hinblick auf die Existenz eines Landespressegesetzes nicht erfüllt.

Zitierung:
VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017, 1 S 1530 / 16
Bundesland:
Baden-Württemberg