VERIS - Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Dresden  2016 

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016, U 1 / 16 Kart

Leitsatz (redaktionell):

1. Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Netzentgelte muss in einer Auswahlmatrix zwingend erfolgen, angemessen sind mindestens 10-15 %. Eine Nichtberücksichtigung führt zu einem schwerwiegenden Fehler mit der Folge, dass eine unbillige Behinderung eines Wettbewerbers vorliegt und ein abgeschlossener Konzessionsvertrag nichtig ist.

2. Die Berücksichtigung des Kriteriums effizienter Versorgung mit weniger als 4 % der Gesamtwertung ist fehlerhaft.

3. Führt die Korrektur von festgestellten Fehlern dazu, dass sich eine Matrix in mehrfacher Hinsicht deutlich verändert, ist dies ein ausreichender Ursachenzusammenhang zwischen den Fehlern der Matrix und der Auswahlentscheidung mit der Folge der Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages.

4. Ein Unternehmen kann sich dann auf die Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages berufen, wenn es in Form von Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügung und Rügen auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens hingewirkt hat. Ist die rechtliche Situation unklar, verbieten sich überspannte Anforderungen an die Verhaltenspflichten von Bewerbern, ihre Rechte zu wahren.

Zitierung:
OLG Dresden, 29.11.2016, U 1 / 16 Kart
Bundesland:
Sachsen