VERIS - Entscheidungen  Oberverwaltungsgerichte  VGH Baden-Württemberg  2016 

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2016, 9 S 911 / 14

Leitsatz (amtlich):

1. Für die Rechtmäßigkeit der von einem Universitätsklinikum ausgesprochenen Abberufung eines Abteilungsleiters genügt es, wenn das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG a.F. erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät tatsächlich vorliegt. Insoweit hat weder das Universitätsklinikum noch haben in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Abberufung die Gerichte die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Einvernehmens, insbesondere dessen Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 6 C 8.13 –, BVerwGE 149, 194; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 02.08.2012 – 9 S 2752/11 –, juris).

2. Zur Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze der Verdachtskündigung auf die von einem Universitätsklinikum wegen des Vorwurfs schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen erklärte Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags mit einem Abteilungsleiter.

3. Im Rechtsstreit um eine Verdachtskündigung sind die Verwaltungsgerichte ungeachtet von Entscheidungen der Strafgerichte gehalten, den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten.

4. Zur Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung des für die Verdachtskündigung erforderlichen dringenden Tatverdachts.

Zitierung:
VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016, 9 S 911 / 14
Bundesland:
Baden-Württemberg