VK Rheinland, Beschluss vom 19.08.2016, VK D - 14 / 2016 - L
Leitsatz (redaktionell):
Es wird offen gelassen, ob die Vergabe von Dienstleistungen für den qualifizierten Krankentransport unter § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fällt.
Bei der gemeinsamen Vergabe von Leistungen, die den Sonderregelungen für soziale und andere Sonderdienstleistung unterfallen, wie beispielsweise Leistungen des qualifizierten Krankentransportes, und anderen Leistungen, wie Notfallrettungsdienstleistungen, ist § 110 Abs. 2 Nr. 1 GWB und nicht § 111 Abs. 3 Nr. 5 GWB heranzuziehen.
Überwiegt bei einem solchen gemischten Auftrag der Wert der Rettungsdienstleistungen, unterfällt der Vertrag insgesamt der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.
Die Definition der gemeinnützigen Organisation oder Vereinigung im Sinne der Bereichsausnahme ist nach nationalem Recht zu ermitteln.