VERIS - Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Düsseldorf  2016 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2016, VII - Verg 24 / 16

Leitsatz (redaktionell):

  1. Die Wartefrist des § 101a GWB wird nicht in Gang gesetzt, wenn dem Bieter für Abfassung und Einreichung des Nachprüfungsantrags faktisch nur 4 Tage verbleiben würden.
  2. Durch das Übersenden eines Datenblattes teilt das Unternehmen verbindlich dem Auftraggeber die darin ausgewiesenen technischen Spezifikationen mit und diese Spezifikationen werden Teil des Angebotes. Weichen sie von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses ab, ist das Angebot zwingend auszuschließen.
  3. Auf die Übersendung eines Datenblattes folgende Verhandlungen, deren Ergebnis vom Inhalt des Datenblattes abweicht, stellen eine unzulässige Änderung des Angebotes dar.
  4. Stellt eine Firma lediglich ein einziges Fabrikat her, reicht zur Angabe des angebotenen Fabrikats die Nennung des Herstellers.
  5. Ob ein nicht nachgelassener Schriftsatz Anlass gibt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, ist auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 156 ZPO zu entscheiden.
Zitierung:
OLG Düsseldorf, 05.10.2016, VII - Verg 24 / 16
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstellen:
IBR 1/2017, S. 34 (Kurzdarstellung)
NZBau 2/2017, S. 119
VergabeR 1/2017, S. 90