VERIS - Entscheidungen  Landgerichte  LG Dortmund  2016 

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90 / 14

Leitsatz (redaktionell):

  1. Die Beweiserleichterung des § 33 Abs. 4 GWB n.F. ist auch anzuwenden auf Schäden bei Erwerbsvorgängen, die vor Inkrafttreten dieser Fassung entstanden sind.
  2. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich ein Kartell preissteigernd auswirkt bzw. dass eine wettbewerbswidrige Absprache zur Schädigung eines Auftraggebers führt.
  3. An die Feststellung der Kausalität eines Schadens dürfen bei Verträgen mit einem Kartellanten keine höheren Anforderungen gestellt werden, als nach der EuGH-Rechtsprechung bei Verträgen mit einem Kartell-Außenseiter gilt.
  4. Für den durch ein Kartell verursachten Schaden haften alle Beteiligten als Gesamtschuldner.
  5. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass sich Preisschirmeffekte erst mit der Zeit aus dem Markt ausschleichen und nicht abrupt bei Durchführung einer Haussuchung zur Aufdeckung eines Kartells verschwinden.
  6. Ein Kartellant kann sich jedenfalls dann nicht auf die passing-on-defence berufen, wenn es keinen Anschlussmarkt gibt, auf dem die Preise eine unmittelbare Relation zum kartellbedingten Einkaufspreis haben.
  7. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein pauschalierter Schadensersatzanspruch bei wettbewerbsbeschränkenden Abreden „aus Anlass der Vergabe“ besteht, ist AGB-rechtlich unbedenklich und gilt auch dann, wenn die Abrede allgemein und nicht nur auf den einzelnen Auftrag bezogen getroffen wurde.
  8. Die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB n.F. gilt auch für Ansprüche, die bei Einführung der Neureglung noch nicht verjährt waren.
Zitierung:
LG Dortmund, 21.12.2016, 8 O 90 / 14
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen