Leitsatz (redaktionell):
Der Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 5, 6 PBefG hat zur Folge, dass aus Gründen der Chancengleichheit ein nachträglich eingehender eigenwirtschaftlicher Antrag eines Verkehrsunternehmens nicht dazu führt, dass dieser ein erneuertes Initiativrecht hat. Die Wirksamkeit dieser Ausschlussfrist hängt nicht von einer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 ab.