Leitsatz (amtlich):
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des „qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.
Im Verwaltungsvergaberecht besteht die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.