Entscheidungen  Oberlandesgerichte  BayObLG  2019 

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2019, 1 VA 107 / 19

Leitsatz (amtlich):

1. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – über den Antrag eines privaten Dritten (nicht einer Behörde), ihm Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte zu bewilligen, handelt es sich aufgrund der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 7 FamFG vorgenommenen Qualifizierung um rechtsprechende Tätigkeit, nicht um einen Justizverwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung das Gesuch um Einsicht in die Akte eines bereits abgeschlossenen Verfahrens betrifft.

2. Über den Rechtsbehelf des privaten Dritten gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – entscheidet nicht das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.

3. Gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht – Betreuungsgericht – ist die Beschwerde zum Landgericht als Beschwerdegericht eröffnet.

Zitierung:
BayObLG, 24.10.2019, 1 VA 107 / 19
Bundesland:
Bayern
Fundstellen:
BtPrax 2020, S. 40 (Leitsatz)
NZFam 2020, S. 311 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)