Leitsatz (redaktionell):
Grundsätzlich ist eine versuchte schwere Brandstiftung (hier: in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes) begründet eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16; Beschluss vom 17. Juli 2012 – 5 StR 268/12).