Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2019 

BVerfG, Beschluss vom 09.10.2019, 2 BvL 13 / 19

Leitsatz (redaktionell):

1. Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.12.1988 – 1 BvL 27/88, BVerfGE 79, 240, 243). Wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist dem BVerfG die Möglichkeit genommen, über die ihm zur Prüfung vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss 19.6.1962 – 1 BvL 10/57, BVerfGE 14, 140, 142.

2. Hier:

2a. Der Vorlagebeschluss äußert sich nicht dazu, worüber im Ausgangsverfahren noch zu entscheiden ist, nachdem das Gericht die – kraft Zeitablaufs erledigte – Fixierung des Betroffenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes genehmigt hat. Soweit das Amtsgericht meint, es habe noch über die "endgültige Genehmigung" der 5-Punkt-Fixierung zu entscheiden, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar.

2b. Soweit das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit damit zu begründen versucht, dass es nach § 21 PsychKHG nicht befugt sei, auf den Antrag eines Arztes hin über eine (weitere) Fixierungsmaßnahme zu entscheiden, weil die Norm einen Richtervorbehalt gar nicht vorsehe, führt auch dies nicht zur Zulässigkeit der Vorlage. Selbst wenn man diese Ansicht zugrunde legte, hinge das Ergebnis des konkreten Ausgangsverfahrens nicht von der Verfassungskonformität der zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Norm ab.

Zitierung:
BVerfG, 09.10.2019, 2 BvL 13 / 19
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstelle:
unbekannt