Leitsatz (redaktionell):
Für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim besteht keine gesetzliche Grundlage. § 326 Abs. 2 FamFG kann nicht entsprechend angewendet werden, da die Vorschrift eine Unterbringungsmaßnahme voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297).