Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Frankfurt a.M.  2019 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.08.2019, 8 U 199 / 15

Leitsatz (amtlich):

Keine Haftung einer gesetzlichen Betreuerin für einen vermeintlichen Mietausfallschaden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Betreuerin zwischen der vollstationären Unterbringung des Betreuten im Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wegen anstehender Renovierungsarbeiten pflichtwidrig zu langsam agiert hat. (Red. Leitsatz)

1. § 399 ZPO ist über § 402 ZPO auch in Bezug auf das Beweismittel des Sachverständigenbeweises anwendbar.

2. Zumindest außerhalb eines Arzthaftungsprozesses kann regelmäßig davon abgesehen werden, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die beweisbelastete Partei zuvor auf das Einholen eines Sachverständigengutachtens verzichtet hatte.

Zitierung:
OLG Frankfurt a.M., 13.08.2019, 8 U 199 / 15
Bundesland:
Hessen
Fundstelle:
unbekannt