Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG München  2019 

OLG München, Urteil vom 18.09.2019, 15 U 127 / 19 Rae

Leitsatz (redaktionell):

1. Ein wirksam angeordneter Einwilligungsvorbehalt beschränkt kraft Gesetzes die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betreuten, ohne dass es auf dessen tatsächliche Geschäftsfähigkeit ankommt.

2. Ob die Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, richtet sich nach dem Willen des Betreuers, wenn die Geschäftsführung im sachlichen Anwendungsbereich eines Einwilligungsvorbehalts liegt.

3. Reicht ein Rechtsanwalt eine Klage für eine unerkannt geschäftsunfähige Person ein, so ist er regelmäßig auch dann nicht Kostenschuldner, wenn seine Vollmacht wegen der Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, solange die Klageerhebung der Partei in einem natürlichen Sinn als "Veranlasser" zugerechnet werden kann.

4. Erfährt ein Rechtsanwalt, dass für seinen Mandanten eine Betreuung angeordnet ist, darf er – auch auf Wunsch des Mandanten – keine Klage erheben, ohne vorher Kontakt mit dem Betreuer aufzunehmen und die Interessenlage zu klären.

Zitierung:
OLG München, 18.09.2019, 15 U 127 / 19 Rae
Bundesland:
Bayern
Fundstellen:
BtPrax 2019, S. 255 (Leitsatz)
FamRZ 2020, S. 454 (Leitsatz, Gründe)
MDR 2020, S. 62 (Leitsatz, Gründe)
NJW 2020, S. 159 (Leitsatz, Gründe)
Seniorenrecht aktuell 2019, S. 181 (Kurzwiedergabe)
Rpfleger 2020, S. 22 (Leitsatz, Gründe)