Leitsatz (redaktionell):
1. Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden.
2. Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht bereits deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit zu qualifizieren, weil in Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG) vorliegt.