Entscheidungen  Oberlandesgerichte  OLG Brandenburg  2019 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38 / 19 ( SA Z )

Leitsatz (redaktionell):

Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.

Zitierung:
OLG Brandenburg, 24.09.2019, 1 AR 38 / 19 ( SA Z )
Bundesland:
Brandenburg
Fundstelle:
unbekannt