Leitsatz (amtlich):
1. Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung.
2. Auf die Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung ist nicht § 48 Abs. 1 und 2 FamFG anwendbar, weil dort nicht nur eine formelle Rechtskraft, sondern auch eine materielle Rechtskraft der früheren Endentscheidung vorausgesetzt wird.
3. Wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Anregung evident unberechtigt ist und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind.
Zitierung:
LG Memmingen, 30.09.2019, 41 T 991 / 19
Fundstellen:
BtPrax 2020, S. 40 (Leitsatz)
Rpfleger 2020, S. 25 (Leitsatz, Gründe)