Leitsatz (redaktionell):
Geht es um die Frage, ob einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Lebensunterhalt (zumindest teilweise) aus eigenem Einkommen zu bestreiten und sich für seinen Aufenthalt eine Lebensgrundlage zu erarbeiten, kann nicht von einer unbedeutenden Angelegenheit ausgegangen werden, die die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren als nicht notwendig erscheinen lässt.