Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2019 

BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.07.2019, 2 BvL 11 / 19

Leitsatz (redaktionell):

1. Für das fachgerichtliche Verfahren kommt es auf die Verfassungskonformität der vorgelegten Norm (hier: §§ 21 Abs. 1, Abs. 4 PsychKG HE) nicht an, wenn die Zulässigkeit der in Rede stehenden Eingriffsmaßnahme (hier: Fixierung während einer akuten Alkoholintoxikation) bereits an der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen scheitert, die dem Landesrecht in verfassungskonformer Auslegung zu entnehmen sind (zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben für Fixierungen – hier insb. hinsichtlich der Eingriffsschwelle – siehe BVerfG, 24.07.2018, 2 BvR 309/15 ).

2. Mit Blick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen muss das vorlegende Gericht zudem darlegen, welche Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren überhaupt noch aussteht. Mangels einer solchen Darlegung lässt sich die nach § 80 Abs. 2 BVerfGG erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht prüfen.

Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. August 2019, 2 BvL 12/19.

Zitierung:
BVerfG, 17.07.2019, 2 BvL 11 / 19
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstelle:
unbekannt