Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2019 

BGH, Beschluss vom 14.08.2019, XII ZB 381 / 19

Leitsatz (redaktionell):

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Zwangsbehandlung ist dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam wird und dieser Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Zitierung:
BGH, 14.08.2019, XII ZB 381 / 19
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstelle:
FuR 2019, S. 663 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)