Entscheidungen  Landessozialgerichte  LSG Nordrhein-Westfalen  2019 

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.2019, L 9 SO 544 / 17

Leitsatz (redaktionell):

Eine Betreuerin (hier: Tochter der Betroffenen) kann zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB X wegen sozialwidrigen und schuldhaften Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger herangezogen werden, wenn Rentenzahlungen über einen langen Zeitraum (hier: ein Jahr) zu anderen Zwecken als für die zumindest teilweise Bestreitung der Heim- und Pflegekosten verwendet werden und dies zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe geführt hat.

Zitierung:
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019, L 9 SO 544 / 17
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
unbekannt