Leitsatz (redaktionell):
Eine Betreuerin (hier: Tochter der Betroffenen) kann zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB X wegen sozialwidrigen und schuldhaften Verhaltens gegenüber dem Sozialhilfeträger herangezogen werden, wenn Rentenzahlungen über einen langen Zeitraum (hier: ein Jahr) zu anderen Zwecken als für die zumindest teilweise Bestreitung der Heim- und Pflegekosten verwendet werden und dies zu einem früheren Einsetzen der Sozialhilfe geführt hat.