Leitsatz (redaktionell):
Heimliche Aufnahmen in einer psychiatrischen Klinik überschreiten die Grenzen der journalistischen Recherche. Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen.
Siehe hierzu die zur Presseerklärung des OLG Köln https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/24_07_2019_/index.php