Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2019 

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2019, 1 BvQ 51 / 19

Leitsatz (redaktionell):

1. Unterbleibt entgegen den Vorgaben des § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Anhörung des Betroffenen, so kann dieses Vorgehen zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.

2. Selbst wenn der Betroffene in der Vergangenheit eine Untersuchung und die Mitwirkung im (Betreuungs-)Verfahren verweigert hat, so rechtfertigt dies nicht das Unterbleiben der Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Jedenfalls muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Zitierung:
BVerfG, 24.06.2019, 1 BvQ 51 / 19
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstelle:
FamRZ 2019, S. 1645 (Leitsatz, Gründe)