Leitsatz (redaktionell):
1. Unterbleibt entgegen den Vorgaben des § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Anhörung des Betroffenen, so kann dieses Vorgehen zugleich den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
2. Selbst wenn der Betroffene in der Vergangenheit eine Untersuchung und die Mitwirkung im (Betreuungs-)Verfahren verweigert hat, so rechtfertigt dies nicht das Unterbleiben der Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Jedenfalls muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.