Entscheidungen  Landesverfassungsgerichte  VerfGH des Freistaates Sachsen  2019 

VerfGH des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 23.05.2019, Vf . 17 - IV - 19

Leitsatz (redaktionell):

Keine Verletzung von Grundrechten durch Fortdauer der (seit ca. sieben Jahren andauernden) Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bei hinreichender Begründung der Fortdauerentscheidung.

Im Einzelnen:

1a. Bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung oder die Aussetzungsreife der Maßregel muss der Richter bei der Abwägung zwischen dem im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Allgemeinheit vor vom Untergebrachten ausgehenden Gefahren und dem Interesse des Untergebrachten an der Verwirklichung seines Freiheitsrechts aus Art 16 Abs. 1 Satz 2 Verf SN die Dauer der bislang erlittenen Freiheitsentziehung in den Blick nehmen.

1b. Die Beurteilung hat sich – ausgehend vom konkreten Einzelfall – darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren (vgl. VerfGH Leipzig, 21.03.2019, Vf. 118-IV-18).

2. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, die gemessen an den Strafrahmen derjenigen Tatbestände, die der Unterbringung zugrunde liegen, sowie derjenigen der vom Untergebrachten drohenden Delikte als lang andauernd zu bezeichnen sind, auch auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen aus. Zudem wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (VerfGH Leipzig a.a.O.).

Zitierung:
VerfGH des Freistaates Sachsen, 23.05.2019, Vf . 17 - IV - 19
Bundesland:
Sachsen
Fundstelle:
unbekannt