Entscheidungen  EU-Spruchkörper  EuGHMR  2019 

EuGHMR, Entscheidung vom 30.04.2019, 21675 / 19

Leitsatz (redaktionell):

Obwohl keine auf Art. 2 EMRK gegründete Beschwerde vorliegt, ist der Antrag auf vorläufige Maßnahmen mit dem Ziel, sich gegen die Beendigung der Behandlung, die den Patienten am Leben hält, zu wehren, abzulehnen, da laut der Entscheidung der Großen Kammer v. 5.6.2015 die Beendigung der Behandlung nicht gegen Art. 2 EMRK verstößt.

Hinweis: Die Pressemitteilung Nr. 161 (2019) vom 30.4.2019 hierzu ist in englischer Sprache abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng-press

Zitierung:
EuGHMR, 30.04.2019, 21675 / 19
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstelle:
FamRZ 2019, S. 1090 (m. Anm. Pintens)