Leitsatz (redaktionell):
1. Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich (hier: Bettgitter) bedürfen nach § 1906 Abs. 4 BGB keiner gerichtlichen Genehmigung.
2. Dies gilt auch bei der Versorgung durch eine 24-Stunden-Pflegekraft, die in einer räumlich abgetrennten Wohnung lebt. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem Betroffene leben.
3. Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Bereich sind trotz fehlender Genehmigungsbedürftigkeit nicht per se zulässig, sondern bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage bzw. Rechtfertigung.
Zitierung:
AG Garmisch-Partenki, 28.05.2019, A XVII 9 / 18
Fundstellen:
NJW-RR 2019, S. 968 (Leitsatz, Gründe)
RDG 2019, S. 256 (Leitsatz, Gründe)
PflR 2019, S. 589 (Leitsatz, Gründe)