Leitsatz (amtlich):
Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z.B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
Zitierung:
LG Göttingen, 25.06.2019, 5 T 114 / 19
Bundesland:
Niedersachsen
Fundstellen:
BtPrax 2019, S. 211 (Leitsatz)
Rpfleger 2019, S. 650 (Leitsatz, Gründe)