Leitsatz (amtlich):
1. Die Gebühr nach Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsteht dafür, dass eine Betreuung besteht und das Betreuungsverfahren bei Gericht geführt wird. Sie soll den Aufwand des Gerichts für die Beaufsichtigung und Beratung des Betreuers abgelten. Die Gebühr stellt – anders als die Gebühr nach Nr. 11100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG – nicht auf das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers ab.
2. Da für die Beaufsichtigung des Betreuers der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gebühr nach Nr. 11101 funktionell zuständig.
3. Derjenige Justizbeamte, der den angefochtenen Kostenansatz aufgestellt hat, ist, wenn er als Rechtspfleger für das Betreuungsverfahren und damit an sich auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig ist, von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Es liegt dann ein Vertretungsfall vor.