Leitsatz (amtlich):
1. Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind.
2. Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen.