Leitsatz (redaktionell):
Stattgebender Kammerbeschluss: Willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG); Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG im Falle von "Betreutem Wohnen" als im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage.