Leitsatz (amtlich):
1. § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.
2. In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.
Zitierung:
BGH, 08.05.2019, XII ZB 506 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
FamRZ 2019, S. 1179 (Leitsatz, Gründe)
FF 2019, S. 333 (Leitsatz)
MDR 2019, S. 885 (Leitsatz, Gründe)