1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 – XII ZB 523/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten i.S.d. § 7 FamFG.