Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BVerfG  2019 

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2019, 2 BvR 2638 / 18

Leitsatz (redaktionell):

1a. Die Fixierung ist eine in Ausnahmesituationen als letztes Mittel zu ergreifende Maßnahme zur Abwehr erheblicher und konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person selbst und Dritter. Nur als solche genügt sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

1b. Die Anordnung einer Fixierung begegnet daher – wie vorliegend – verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn zu einer Eigengefährdung der betroffenen Person nichts vorgetragen ist und eine Fremdgefährdung nicht ohne weiteres naheliegend ist. Was die Verfügbarkeit milderer Mittel betrifft, dürfen die Gerichte es nicht dabei bewenden lassen, wenn im konkreten Fall zwar ein Kriseninterventionsraum vorhanden, jedoch wegen Belegung nicht verfügbar ist.

1c. Vorliegend bestehen zudem Zweifel, dass auch die Dauer der 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig war.

2. Ein Rechtsbehelf gehört auch dann zum Rechtsweg, wenn dessen Erfolgsaussicht zweifelhaft ist (vgl. BVerfG, 7.12.2010, 1 BvR 2628/07). Ein Rechtsbehelf ist daher auch dann zu erheben, wenn, wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG bzgl. der Anordnung einer Fixierung, noch keine die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bejahende Rechtsprechung vorliegt.

3. Hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bzgl. der gerichtlichen Genehmigung einer Fixierung gem. § 25 PsychKG BW sowie bzgl. der Zurückweisung einer hiergegen gerichteten Beschwerde gem. § 58 FamFG. Insoweit könnte die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 3 FamFG statthaft sein; mit Blick auf die Vermutung fehlenden Verschuldens (§ 17 Abs. 2 FamFG) wäre für die Beschwerdeführerin eine Wiedereinsetzung gem. § 17 Abs. 1 FamFG möglich.

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch gegenüber einem Rechtsmittel, dessen Statthaftigkeit zweifelhaft ist – hier: Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG bzgl. einer 66-stündigen 5-Punkt-Fixierung.

Zitierung:
BVerfG, 19.03.2019, 2 BvR 2638 / 18
Bundesland:
Baden-Württemberg
Fundstellen:
RuP 2019, S. 180 (red. Leitsatz und Gründe)
FA 2019, S. 175 (Kurzwiedergabe)
RdLH 2019, S. 141 (Kurzwiedergabe)