Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2019 

BGH, Beschluss vom 27.02.2019, XII ZB 444 / 18

Leitsatz (redaktionell):

Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren und zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren:

1. Eine Anhörung vor Erstattung des Sachverständigengutachtens erfüllt weder die Funktion, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverständigengutachten und den sich daraus ergebenden neuen Umständen zu äußern noch ermöglicht es dem Amtsgericht die im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebotene kritische Überprüfung des Gutachtens anhand des in einer Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks.

2. Soweit sich das Beschwerdegericht sich auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens auf neue Tatsachengrundlage stützt, ist eine Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren zwingend geboten. Nicht ausreichend ist die Anberaumung eines Anhörungstermins, soweit nicht ersichtlich ist, dass die zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig wäre und außerdem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Zitierung:
BGH, 27.02.2019, XII ZB 444 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2019, S. 166 (Leitsatz)
FF 2019, S. 219 (Leitsatz)
FuR 2019, S. 470 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)
MDR 2019, S. 626 (Leitsatz, Gründe)
Rpfleger 2019, S. 392 (Leitsatz, Gründe)