AG Büdingen, Beschluss vom 27.03.2019, 31 XVII 60 / 17
Leitsatz (amtlich):
Die in § 329 FamFG normierten Fristen beginnen grundsätzlich erst ab Wirksamkeit der Entscheidung zu laufen, also ohne Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Höchstdauer einer Zwangsbehandlung.