Entscheidungen  Verwaltungsgerichte  VG Minden  2019 

VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550 / 18

Leitsatz (redaktionell):

1. Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.

2. Ein Betreuer – auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung – ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.

3. Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.

4. Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,

5. Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich – insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln – und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.

6. Zur unzulässigen Anordnung der Heimaufsichtsbehörde gegenüber einem Heimträger zur Einrichtung eines Fremdgeldkontos für Heimbewohner.

Zitierung:
VG Minden, 13.03.2019, 6 L 1550 / 18
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
BtPrax 2019, S. 119 (Leitsatz, Gründe)