1. Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung im Sinne von § 62 FamFG ein.
2. Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 – XII ZB 292/17, BtPrax 2018, 116 und vom 29. Juni 2016 – XII ZB 603/15, FamRZ 2016, 1663).