Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2019 

BGH, Beschluss vom 13.02.2019, XII ZB 276 / 18

Leitsatz (redaktionell):

Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers:

1. Bei der Auswahl des Betreuers muss das Betreuungsgericht die nach § 26 FamFG notwendige Aufklärung durchführen, ob die Bestellung des vorgesehenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, wenn für eine diesbezügliche Aufklärung gewichtige Anhaltspunkte vorliegen.

2. Wenn der vorgesehene Betreuer zumindest versucht hat, erhebliche Verfügungen über das Vermögen des Betroffenen zu veranlassen (hier: Schenkung über 32.000 €), muss das Betreuungsgericht dazu die näheren Umstände und Hintergründe von Amts wegen aufklären.

3. Im dem Erwachsenenschutz dienenden Betreuungsverfahren muss – und darf – für die Entscheidung nicht der Ausgang der gegen den vorgesehenen Betreuer eingeleiteten (Zivil- und Ermittlungs-)Verfahren abgewartet werden.

Zitierung:
BGH, 13.02.2019, XII ZB 276 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2019, S. 111 (Leitsatz, Gründe)
FuR 2019, S. 284 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)
MDR 2019, S. 486 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)
NJW-RR 2019, S. 642 (Leitsatz, Gründe)
Rpfleger 2019, S. 392 (Leitsatz, Gründe)
Seniorenrecht aktuell 2019, S. 57 (Leitsatz, Kurzwiedergabe)