Leitsatz (amtlich):
1. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = BtPrax 2015, 241 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 601/17, BtPrax 2018, 235).
2. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 – XII ZB 387/18, juris).