Entscheidungen  Bundesspruchkörper  BGH  2018 

BGH, Beschluss vom 19.12.2018, XII ZB 505 / 18

Leitsatz (amtlich):

Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.

Zitierung:
BGH, 19.12.2018, XII ZB 505 / 18
Bundesland:
- ohne Zuordung -
Fundstellen:
BtPrax 2019, 68-70
GesR 2019, 153-156
MDR 2019, 292-294
NJW 2019, 860-863