Leitsatz (amtlich):
Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Regelungen in Art. 2 Nr. 2 LWG und Art. 2 Nr. 2 GLKrWG, die den Ausschluss vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den Umfang der Betreuung knüpfen, weil es sich um die Wiederholung eines bereits entschiedenen Normenkontrollantrags handelt.