Entscheidungen  Landessozialgerichte  LSG Bayern  2018 

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2018, L 8 SO 294 / 16

Leitsatz (amtlich):

1. Dem Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII ist es grundsätzlich zumutbar, vorhandenen Nachlass zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.

2. Der Nachlass muss dem Verpflichteten jedoch als „bereites Mittel“ zur Deckung der Bestattungskosten zur Verfügung stehen. Die Veräußerung des Nachlasses in Form eines Miteigentumsanteils an einer (bereits vor dem Erbfall im Miteigentum des Verpflichteten stehenden) selbst bewohnten Eigentumswohnung zur Deckung der Bestattungskosten kann dem Hilfeempfänger nach dem SGB II nicht zugemutet werden.

3. Der Verpflichtete muss sich dann bei auch fehlender Möglichkeit der Beleihung einer Eigentumswohnung zur Deckung der Bestattungskosten nicht auf ein Darlehen des Sozialhilfeträgers gegen dingliche Sicherung durch die Eigentumswohnung verweisen lassen.

4. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn der Verpflichtete den erworbenen Miteigentumsanteil mangels „bereiter Mittel“ nicht einsetzen muss, um selbst Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, von ihm im Rahmen des § 74 SGB XII aber verlangt würde, diesen Nachlassgegenstand zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.

Zitierung:
LSG Bayern, 25.10.2018, L 8 SO 294 / 16
Bundesland:
Bayern
Fundstelle:
unbekannt