1. Im Maßregelvollzug hat die Einrichtung kein Antragsrecht nach § 109 Abs.1, § 138 Abs. 3 StVollzG, um die richterliche Genehmigung oder Anordnung einer Fesselung eines Untergebrachten bei der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen.
2. Es obliegt dem Gesetzgeber gegebenenfalls, einen Richtervorbehalt bei der Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Rahmen des Maßregelvollzugs zu erlassen.