Entscheidungen  Landessozialgerichte  LSG Thüringen  2018 

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2018, L 1 JVEG 1523 / 17

Leitsatz (redaktionell):

Zur Entschädigung für Verdienstausfall und Fahrkosten nach Ladung einer (ehrenamtlichen) Betreuerin zu einem Verhandlungstermin.

Hier: In dem Verfahren ging es um die Verdienstentschädigung einer Mutter als Betreuerin nach dem JVEG, die vom LSG zu einem Verhandlungstermin geladen wurde.

Die Erinnerungsführerin führt u.a. aus, ein Betreuer könne keinen Anspruch auf Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG geltend machen. Die Teilnahme am Gerichtstermin werde pauschal im Rahmen seiner nach §§ 4, 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) zu vergütenden Tätigkeit umfasst. Dies gelte auch für den ehrenamtlichen Betreuer, denn auch dieser habe einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Das LSG geht wohl irrtümlich davon aus, dass die Mutter als Berufsbetreuerin bestellt worden ist und deshalb die Regelungen der §§ 4, 5 VBVG grundsätzlich anzuwenden werden. Allerdings sind der Erinnerungsgegnerin die beantragte Entschädigung für Verdienstausfall und Fahrkosten angesichts der Ausführungen in dem übersandten Merkblatt über die Entschädigung von Klägern und Zeugen aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise zu erstatten.

Zitierung:
LSG Thüringen, 29.10.2018, L 1 JVEG 1523 / 17
Bundesland:
Thüringen
Fundstelle:
BtPrax 2019, 36